Wir erreichten ein günstiges Ergebnis in einem Strafverfahren wegen Handels mit Drogen der Risikokategorie sowie wegen Besitzes von Drogen der Risiko- und der Hochrisikokategorie zum Eigenkonsum, strafbar nach Art. 2 Abs. 1 bzw. Art. 4 Abs. 1 und 2 des Gesetzes Nr. 143/2000.
Mit der von uns entwickelten Verteidigungsstrategie verfolgten wir das Ziel, sämtliche gesetzlichen Möglichkeiten zur Herabsetzung des Strafrahmens auszuschöpfen und zugleich die konkreten Umstände des Falls sowie die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten herauszuarbeiten. Damit wollten wir aufzeigen, dass eine sachgerechte Strafzumessung eine einzelfallbezogene und verhältnismäßige Bewertung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit erfordert.
Infolgedessen verhängte das Tribunal Timiș eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 11 Monaten, deren Vollstreckung unter Aufsicht zur Bewährung ausgesetzt wurde, wobei es auch einen richterlich anerkannten Milderungsgrund berücksichtigte.
Dieser Fall zeigt erneut, dass eine wirksame Verteidigung nicht darin besteht, die Schwere von Straftaten zu relativieren, sondern die Garantien eines fairen Verfahrens und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zur Geltung zu bringen, damit jede Person für ihr eigenes Verhalten unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Falls beurteilt wird. Die individuelle Bemessung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit muss sich auf die erhobenen Beweise und die gesetzlichen Anforderungen stützen, nicht auf die Vorstellungen oder Erwartungen der Öffentlichkeit hinsichtlich der Strenge der Sanktionen für eine bestimmte Kategorie von Straftaten. Gerade diese Unterscheidung ist für eine unabhängige und unparteiische Strafrechtspflege im Einklang mit den in Art. 6 EMRK verankerten Garantien wesentlich.
Der Mandant wurde von Rechtsanwalt Mihai Bunu aus der strafrechtlichen Praxis von Cărămidariu Druță Bunu SCA betreut und vertreten.
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